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LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 776/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (3)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Adliger muss umstrittene Äußerung in der Presse über Erbenstreit hinnehmen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Prinz muss trotz unklarer Herkunft umstrittene Aussage in Medien dulden
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Tatbeitrag - keine Haftung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00
Erbenermittler und Rechtsberatung
Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 776/09
Ein Unterlassungsantrag muss so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt ( BGH NJW 2005, 2550, 2551 [BGH 04.05.2005 - I ZR 127/02] ; NJW 2003, 3046, 3047 [BGH 13.03.2003 - I ZR 143/00] ; WRP 1992, 560, 561 [BGH 09.04.1992 - I ZR 171/90] ). - BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95
Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des …
Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 776/09
Durch diesen Zusatz ist klargestellt, dass er sich gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten ( BGH WRP 1998, 42, 46 [BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95] ; NJW 1991, 1114, 1115). - BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98
Filialenleiter
Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 776/09
Voraussetzung ist allerdings, dass in der verallgemeinerten Form des Antrages das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. BGH WRP 2000, 1258, 1260 [BGH 29.06.2000 - I ZR 29/98] ).
- BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08
Störerhaftung für Domainpächter
Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 776/09
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung AfP 2009, 494 [BGH 30.06.2009 - VI ZR 210/08] -495, zit. nach juris Rdnr. 13 ausgeführt:. - BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02
"statt" -Preis
Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 776/09
Ein Unterlassungsantrag muss so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt ( BGH NJW 2005, 2550, 2551 [BGH 04.05.2005 - I ZR 127/02] ; NJW 2003, 3046, 3047 [BGH 13.03.2003 - I ZR 143/00] ; WRP 1992, 560, 561 [BGH 09.04.1992 - I ZR 171/90] ). - BGH, 09.11.2000 - I ZR 167/98
Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens
Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 776/09
Zudem erfährt der vom Kläger formulierte Unterlassungsantrag durch die verwendete Formulierung "wie in ... geschehen" eine hinreichende Konkretisierung, um dem Bestimmtheitsanforderungen zu genügen ( BGH GRUR 2001, 529 [BGH 09.11.2000 - I ZR 167/98] ). - BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89
Unbestimmter Unterlassungsantrag I
Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 776/09
Durch diesen Zusatz ist klargestellt, dass er sich gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten ( BGH WRP 1998, 42, 46 [BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95] ; NJW 1991, 1114, 1115). - BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90
Unbestimmter Unterlassungsantrag II
Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 776/09
Ein Unterlassungsantrag muss so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt ( BGH NJW 2005, 2550, 2551 [BGH 04.05.2005 - I ZR 127/02] ; NJW 2003, 3046, 3047 [BGH 13.03.2003 - I ZR 143/00] ; WRP 1992, 560, 561 [BGH 09.04.1992 - I ZR 171/90] ). - BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97
Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt …
Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 776/09
Vielmehr sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen ( BGH NJW 2000, 2195, 2196).